Inklusion / Barrierefreiheit

Menschen – Miteinander – Teilhabe – Vielfalt – Würde

An der Hochschule Zittau/Görlitz bewegen sich Menschen mit und ohne Behinderungen. Das sind vor allem unsere Studierenden und Mitarbeitenden, aber auch Angehörige von kooperierenden Einrichtungen sowie Schülerinnen und Schüler.

Behinderungen sind in ihren Ausprägungen divers und können sich überlagern: bewegen, hören, sprechen, sehen, psychisch, chronische Krankheit, Teilleistungsstörung, etc.

Anliegen der Inklusion an der HSZG ist es, gute Bedingungen für die uneingeschränkte Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) an unseren Standorten in Zittau und Görlitz zu etablieren.

Im Fokus stehen:
  • eine achtsame Haltung gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen
  • barrierefreie Zugänge und Arbeitsplätze
  • barrierefreie Website und Dokumente
  • Handhabung des Nachteilsausgleichs in Prüfungssituationen
  • (Lehr-) Veranstaltungen mit hoher Barrierefreiheit
  • Raumgestaltung unter Berücksichtigung diverser Bedürfnisse

Die Situation von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten an Deutschen Hochschulen wird in den sogenannten best-Studien (beeinträchtigt studieren) seit 2013, 2018 und zuletzt in der best3-Studie 2023 (Hrsg: Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung) regelmäßig erhoben und diskutiert.

Die HSZG hat im 2. Aktionsplan Inklusion 2030 die Ziele und Maßnahmen für die Umsetzung von Inklusion definiert. Diese liegen der Arbeit der AG Inklusion zugrunde.

  • 2. Aktionsplan Inklusion 2030 – HSZG für alle

    Im Januar 2024 wurde dem Senat der HSZG der 2. Aktionsplan 2030 vorgestellt. Er löst den 1. Aktionsplan Inklusion 2025 aus dem Jahr 2018 ab.

    Der 2. Aktionsplan thematisiert Sichtweisen und rechtliche Rahmenbedingungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten an der HSZG. 

    Er enthält einen Maßnahmenplan in den Handlungsfeldern:

    • Organisation Hochschule
    • Personal
    • Lehre und Prüfungen, einschließlich Praxis- und Auslandssemester
    • kommunikative Barrierefreiheit
    • bauliche Barrierefreiheit

     

    Download: 2. Aktionsplan Inklusion der HSZG (PDF)

  • AG Inklusion

    Die Federführung zur Umsetzung des Aktionsplans Inklusion wurde der AG Inklusion übertragen. Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal im Semester.

    In der AG arbeiten derzeit mit:

    Christoph Matthias Duscha, Kanzler:

    Robert Viertel, Inklusionsbeauftragter für Studierende und Mitarbeitende: r.viertel(at)hszg.de

    Prof. Michael Kaspar, Fakultät Management- u. Kulturwissenschaften: m.kaspar(at)hszg.de

    Prof. Ingolf Prosetzky, Studiengang Heilpädagogik/Inclusion studies: ingolf.prosetzky@hszg.de

    Uta Jahnich, Dezernat Technik und Gebäudemanagement: u.jahnich(at)hszg.de

    N.N. Studentische Vertreter

     

  • Beratungsangebote für Studierende

    "Je früher desto besser"

    Wir empfehlen Studienbewerbern mit oder ohne Behinderung sich schon vor dem Studienbeginn über die Abläufe und Besonderheiten des jeweiligen Studienganges zu informieren. Dazu sind keine langen Internetrecherchen nötig, denn unsere Ansprechpartner stehen für alle Fragen gern telefonisch, per Mail oder per Chat zur Verfügung.

    Unsere Ansprechpartner geben Informationen und Rat zu Themen wie beispielsweise:

    • Nachteilsausgleich für Prüfungsleistungen
    • Sonderstudienpläne
    • Studieren mit Kind
    • Vereinbarkeit von Studium und Pflege
    • Fragen bezüglich der Bewerbung und des Zulassungsverfahrens
    • Umgang mit Prokrastination (aufschiebendes Verhalten beispielsweise bei Prüfungsleistungen)

     

    Weiterführender Link zu den Beratungsangeboten und Ansprechpartnern 

  • Beratungsangebote für Mitarbeitende

    Die körperliche Fitness soll im Arbeitsalltag durch Bewegung und Abwechslung hergestellt werden.

    Unterstützt wird sie durch bewegungsfördernde Arbeitsplatzausstattungen, z. B. durch höhenverstellbare Schreibtische, rückenfreundliche Sitze, Stehpulte, Aktivierung des Bewegungsapparates. Bei der Neubeschaffung von Einrichtungen sollte in den Struktureinheiten darauf geachtet werden.

    Mitarbeitende mit Beeinträchtigungen können mit Unterstützung der HSZG unmittelbar an den persönlichen Bedarf angepasste Hilfsgeräte erhalten. Dazu ist kein ausgewiesener Grad der Behinderung notwendig.

    Die Fragen zum „Was gibt es?“, „Wie kann es bereitgestellt werden?“ und „Wer bezahlt welchen Anteil?“ werden im Voraus besprochen. Die Ansprechpartner der HSZG sind hierfür:

  • Beratungsangebote externer Partner

    Studentenwerk Dresden

    Aufgabe der Studentenwerke im Freistaat Sachsen ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studenten (§ 109 Abs. 4 SächsHSFG).

    Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern, behinderten Studenten und ausländischen Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. Zu den Leistungen gehört die kostengünstige Mittagsversorgung in den Mensen, die Vermietung von (barrierefreiem) Wohnraum sowie Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote.

    Tipp: Studierenden mit Beeinträchtigungen wird bereits vor bzw. im Bewerbungsverfahren für einen Studienplatz die Sozialberatung des Studentenwerks Dresden und der Informations- u. Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks empfohlen. Dadurch kann der Studienstart erleichtert werden.

    Weiterführender Link zum Studium mit Behinderung oder chronischer Erkrankung 

    Weiterführender Link zum Barrierefreien Wohnen in den Studierendenwohnheimen des Studentenwerks Dresden

    Weiterführender Link zur Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studierendenwerks
     

    Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

    Die EUTB® ist ein Beratungsangebot des Görlitz für Familie e.V. für den Landkreis Görlitz. In den Beratungsstellen in Görlitz, Zittau, Niesky und Weißwasser erhalten Menschen mit und ohne Behinderung sowie Angehörige und Nahestehende Unterstützung für ihre gleichberechtigte Teilhabe.

    Die Themen von Ratsuchenden sind beispielsweise:

    • Teilhabe in allen grundlegenden Lebensbereichen, z. B.: Wohnen, Gesundheitsversorgung, Hilfsmittel, Assistenz in allen zentralen Lebensbereichen, Mobilität
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger

    Die fachkundige Beratung am Studienort zur finanziellen Übernahme und zur konkreten Bereitstellung von Rehabilitationsleistungen bzw. Hilfsmitteln ist extrem wichtig. Hierzu gehören auch die Kontaktherstellung zu Fahrdiensten, Hilfen zur Ausbildung (z. B. Gebärdensprachdolmetscher, Studienassistenzen, Vorlesekräfte), Technische Hilfsmittel (PC, Diktiergerät, etc.) und andere.

    Die Beratung erfolgt ganz nach Bedarf in den Beratungsstellen, telefonisch, per E-Mail oder auch zu Hause. Ein wichtiges Ziel der Beratung ist die Klärung der Kostenübernahme durch Krankenkasse, örtliches Sozialamt, Rentenversicherungsträger und Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV).

    Weiterführender Link zum Görlitz für Familie e.V.

     

    Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen (KCS)

    Die KCS unterstützt die Sächsischen Hochschulen bei der Wahrnehmung der Gleichstellungs- und Inklusionsaufgaben mit

    • Beratung & Vernetzung
    • Fort- und Weiterbildungen
    • Publikationen & Fachbibliothek

    Weiterführender Link zur KCS

  • Hinweise für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

    Bei einer Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang (Numerus Clausus, kurz NC) haben Bewerber mit einer Bwehinderung oder chronischen Krankheit die Möglichkeit, ihre Chance auf eine Zulassung an der Hochschule zu verbessern.

    Sonderantrag A:

    Der Antrag bewirkt die bevorzugte Berücksichtigung des von Ihnen gewünschten Studienortes. Er ist erforderlich, wenn ein ganz bestimmter Studienort für das Studium notwendig ist.

    Sonderantrag D:

    Eine gewisse Anzahl Studienplätze werden für Härtefälle "reserviert". MIt diesem Antrag erwirken Sie die sofortige Zulassung zum Studium. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizulegen.

    Sonderantrag E:

    Wenn Sie anzeigen möchten, dass Sie aufgrund der Behinderung oder chronischen Krankheit in der Hochschulzugangsberechtigung eine schlechtere Note erhalten haben, ist dieser Antrag zu nutzen. Ene beglaubigte Kopie des Schulzeugnisses und ein Gutachten der Schule sind dem Antrag beizufügen. Das Schulgutachten soll sehr genau beschreiben, weshalb sich die Behinderung auf die verschlechterte Note auswirkte.

    Sonderantrag F:

    Wenn die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund der Behinderung oder chronischen Krankheit erst später erreicht wurde, ist dieser Antrag zu nutzen. Damit kann ein Schuljahr, welches wegen der Behinderung wiederholt werden musste, durch kürzere Wartezeit auf einen Studienplatz aufgewogen werden.

    Weiterführender Link zu den Bewerbungs- und Zulassungsverfahren an der Hochschule Zittau/Görlitz

  • Finanzierung von Mehraufwänden im Studium

    Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben in der Regel einen erhöhten finanziellen Mehrbedarf. Da jedoch die Gelder nicht aus einer Hand kommen, sondern von verschiedenen Kostenträgern, ist es kein leichtes Unterfangen, sich in diesem Dschungel zurechtzufinden. Bevor jedoch private Mittel angetastet werden, sollte geprüft werden, ob nicht BaföG, Sozialämter, Krankenkassen,... oder sogar Stiftungen für studienbedingte Mehrausgaben einstehen.

     

  • Antrag auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren

    Studierende haben das Recht, ihre durch Behinderung oder chronische Krankheit bestehenden Nachteile im Prüfungsgeschehen darzustellen und diese durch entsprechende Hilfen ausgleichen zu lassen.

    Der Antrag auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren bezieht sich auf Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen. Ein Ausgleich wird nicht pauschal, sondern individuell und den jeweiligen Benachteiligungen angemessen gewährt. Für die Beantragung ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung amtlich festgestellt ist (kein Grad der Behinderung erforderlich). Somit können beispielsweise auch chronische Erkrankungen und vorübergehende Beeinträchtigungen körperlicher oder psychischer Art zu einem Nachteilsausgleich führen.

    Der Inklusionsbeauftragte der Hochschule berät bei Bedarf im Antragsprozess. Der Antrag sollte zum Semesterbeginn (Tipp!), spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungszeitraum beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät eingereicht werden. Eine spätere Antragstellung ist im Einzelfall möglich, wenn die konkrete Beeinträchtigung kurzfristig eingetreten ist. Es obliegt der Mitwirkungspflicht der Studierenden, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise frist- u. formgerecht zu erbringen.

    Der Prüfungsausschuss teilt per E-Mail mit, wie dem Antrag entsprochen wird.

    Nachteilsausgleiche können sein: Zeitverlängerung bei Klausuren (in Prozent oder Minuten), Genehmigung der Verwendung bestimmter Hilfsmittel (z. B. Klausurbearbeitung mittels PC), Bereitstellung eines separaten Prüfungsraumes, Pausenzeitenregelung, Adaption der Prüfungsunterlagen (z. B. Schriftgröße), alternative Prüfungsform, Nicht-Bewertung von Rechtschreibung und Interpunktion, Erlaubnis der Assistenz durch Dritte (z. B. Gebärdensprachdolmetscher, Vorlese- oder Schreibassistenten).

    Einige grundlegende Hilfsmittel wie z. B. Lesegeräte oder Notebooks für Prüfungen sind an der Hochschule vorhanden und können auf Nachfrage bereitgestellt werden.

    Download des Antrags auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren (PDF)

  • Urlaubssemester

    Studierende können sich aus wichtigen Gründen für bis zu zwei Semester vom Studium beurlauben lassen. Diese wichtigen Gründe können auch durch eine Behinderung oder chronische Krankheit veranlasst sein. Wenn Sie eine solche Auszeit vom Studium einlegen, beachten Sie bitte die Info-Seite unserer Hochschule mit den dort hinterlegten Informationen und Dokumenten.

    Weiterführender Link zum Urlaubssemester

  • Auslandsaufenthalte (Studium, Praktikum, Personalmobilität)

    Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt bietet Ihnen das International Office der HSZG.

    Falls Sie wegen einer Beeinträchtigung unsicher sind, ob ein Auslandsaufenthalt für Sie in Frage kommt, informieren wir Sie gerne zu möglichen Förderprogrammen. Wir stimmen dann gemeinsam mit Ihnen die besten Optionen ab. Möglicherweise könnte auch eine vorbereitende Reise sinnvoll sein, damit Sie die Studien- und Arbeitsbedingungen an der Partnereinrichtung bereits vor Ihrem Aufenthalt unmittelbar vor Ort erkunden können.

    Insbesondere das Programm "Erasmus+" beinhaltet verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote. Erste Informationen dazu können Sie im FAQ-Bereich unserer Website unter der Frage abrufen: Wer kann Sonderförderung beantragen?

    Darüber hinaus finden Sie auch auf den Seiten des DAAD sowie des Deutschen Studentenwerkes hilfreiche Informationen. In jedem Fall sollten Sie mindestens ein Jahr vor Antritt Ihres Aufenthaltes mit uns in Kontakt treten, damit wir Sie in der Vorbereitung bestmöglich unterstützen können.

    Weiterführender Link zum International Office der Hochschule Zittau/Görlitz

    Weiterführender Link zur Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studierendenwerks

  • Barrierefreie Ausstattung und Hilfsmittel

    Die HSZG hat Räume mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, z.B. Ruhezonen, Streamingtechnik für mobile Endgeräte, Lesegeräte in der Hochschulbibliothek.

    Weiterhin dienen sogenannte Hilfsmittel dazu, die behinderungsbedingten Nachteile im Hochschulalltag auszugleichen bzw. zu minimieren.

    Auch im Hochschulsport gibt es Kurse, die per se inklusiv sind.

     

    Ausstattung:

    • Jeder Seminarraum der HSZG ist mit einem rollstuhlunterfahrbaren und höhenverstellbaren Tisch ausgestattet
    • Streaming in den Hörsälen 0.01 und 1.01 im Haus G I: Empfang der vom Dozent verwendeten Folien auf den mobilen Endgeräten der Studierenden (Bei Bedarf bitte den Technikverantwortlichen der Fakultät anfragen)
    • Arbeits- und Ruheräume mit besonderen Möbeln, die Arbeiten und Erholen besser miteinander verbinden: G II Raum 203, Z VI Foyer im EG
    • Ausstattung der PC-Pools mit rollstuhlunterfahrbaren und höhenverstellbaren Tischen: Raum 0.04 in Z IVc, Räume 3.16 und 3.18 in G I, Raum 203 in G II
    • barrierefreie Hochschulbibliothek für Mobilitäts- und Sehbehinderte
    • barrierefreie Mensen in Görlitz und in Zittau (nur Mobilitätsbehinderte)
  • Barrierefreie Informationstechnik in Lehre und Verwaltung

    Für Studierende und Mitarbeitende mit Seh- oder Höreinschränkungen ermöglichen barrierefreie Dokumente, Websiten, Verwaltungs-IT, Webkonferenzen und andere Anwendungen die gleichberechtigte Teilhabe im Hochschulalltag.

    Diese Anwendungen müssen bei der Aufbereitung der Textstruktur (Menüführung, Überschriften, Grafiken, Tabellen, u. a.) gewisse Kriterien erfüllen damit Inhalte mit entsprechenden Lese- und anderen Geräten wiedergegeben werden können.

    Die Vorgaben zu dieser digitalen Barrierefreiheit sind der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) zu entnehmen, auf denen auch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) fußt.

    Maßgebend für die praktische Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen sind die nationalen Vorschriften, also für öffentliche Stellen des Bundes das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0. Für öffentliche Stellen auf Landesebene sind die Bundesländer zuständig: Sachsen hat mit dem Inklusionsgesetz (SächsInklusG) im § 9 Barrierefreie Informationstechnik geregelt.

    Weiterführender Link zur Bundesfachstelle Barrierefreiheit

  • Normative Grundlagen

    Was ist unter der Umsetzung des Menschenrechts auf uneingeschränkte Teilhabe in den Hochschulen zu verstehen? Welche Unterstützungsmöglichkeiten sehen die gesetzlichen Regelungen vor und wie ist ein Studium mit Behinderung umsetzbar?

    Hochschul- und Landesgesetze:

    Die normative Grundlage für alle deutschen Hochschulen ist das Hochschulrahmengesetz (HRG). Es enthält Regelungen für das bundesdeutsche Hochschulwesen, das in den Landesgesetzen detailliert und spezifiziert wird, gemäß der föderalen Struktur und der den Bundesländern erteilten Bildungshoheit. Inklusion und Teilhabe sind Thema im § 2 Abs. 4 HRG und § 16 Satz 4 HRG.

    Auf Landesebene formuliert das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG) mit dem Teilhabegebot (§ 5 Abs. 2, Ziffer 14 SächsHSG) und den Nachteilsausgleichregelungen in Prüfungsordnungen (§ 35 Abs. 4 SächsHSG) Pflichten, die auf Bundesebene durch das Hochschulrahmengesetz entsprechend flankiert sind. Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2023 wurden Wahl, Funktionen und Ausstattung der/des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten neu aufgenommen (§ 56 Abs. 7-10 SächsHSG).

    Das Sächsische Inklusionsgesetz enthält Regelungen zum Wahlrecht, zur Leichten Sprache, barrierefreien Informationstechnik, Förderung der Teilhabe und Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsplatz (u.a. durch barrierefreie Gebäude und Arbeitsplätze).

    Die Sächsische Bauverordnung regelt im § 50 SächsBO u.a. für alle Bildungseinrichtungen des Freistaates den Grundsatz der baulichen Barrierefreiheit. Die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält ergänzend zur SächsBO u. a. Hinweise zur Errichtung von Behindertentoiletten, zu PKW-Stellplätzen und zur Beschilderung in Gebäuden. (Die Bayerische Architektenkammer hat sehr gute Broschüren zur Umsetzung der baulichen barrierfreiheit publiziert.)

    UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK):

    Das Thema Bildung wird mit großer Detailliertheit und Umfänglichkeit im Artikel 24 UN-BRK ausgeführt:

    • Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung, auch auf den gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung.
    • Dieses Grundrecht auf Bildung ist ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit in einem integrativen Bildungssystem zu verwirklichen.
    • Behinderte sind zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
    • Das Bildungssystem hat diese Menschen nicht auszuschließen und angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen zu treffen.
    • Mit wirksamen, individuell angepassten Unterstützungsmaßnahmen ist der Bildungserfolg zu erleichtern.
    • Auch lebenspraktische und soziale Kompetenzen gehören zum Bildungsauftrag.
    • Brailleschrift, Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen sollen gelehrt werden.
    • Lehrkräfte, auch mit Behinderung, sind zu qualifizieren bezüglich ihrer Bewusstseinsbildung, der Anwendung alternativer Materialien und Kommunikationsformen, der Pädagogik und Didaktik.


    Bei anderen Artikeln lässt sich ebenfalls ein Bezug zu den Hochschulen und ihren Aufgaben lt. Hochschulgesetz herstellen. Die Artikel der UN-BRK besagen sinngemäß, dass:

    • Art. 4: nach neuen Technologien geforscht wird, die für Menschen mit Behinderung geeignet sind und Fachkräfte gemäß der UN-BRK geschult werden,
    • Art. 8: Kampagnen zur gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung stattfinden,
    • Art. 9: die Barrierefreiheit durchgängig geplant und realisiert wird (baulich, medial, kommunikativ),
    • Art. 20: eine größtmögliche Unabhängigkeit und Mobilität für Behinderte hergestellt wird,
    • Art. 27: Menschen mit Behinderung u. a. im öffentlichen Sektor zu beschäftigen sind und
    • Art. 30: sie gleichberechtigt am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport teilnehmen.

     

    Bundesgesetze:

    Grundgesetz Artikel 3 Abs. 3 Satz 2: Grundsätzliches Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung

    Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Regelungen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen  in der Gesellschaft und insbesondere im Einflussbereich der Bundesverwaltung. Es ist Grundlage für die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum. Das BGG für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes handlungsleitend. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für nachgeordnete Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (z. B. Sozialämter). Darüber hinaus gibt das BGG den Verbänden von Menschen mit Behinderungen auch Rechte gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden.

    SGB IX - Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:
    Das im Jahr 2001 verabschiedete SGB IX enthält die Definition des allgemeinen Behinderungsbegriffes,
    der für die gesamte deutsche Rechtsordnung verwendet wird, da er auch von den Landesgleichstellungsgesetzen übernommen wurde. Er liegt damit auch den Hochschulen zugrunde, z. B. für die Bemessung von Nachteilsausgleichen, die Gewährung von studienerleichternden Assistenzen und weiteren finanziellen Unterstützungen. Der Gesetzgeber versteht unter Menschen mit Behinderungen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichet und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 2 SGB IX, siehe auch § 3 BGB). Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50. In den Behinderungsbegriff eingeschlossen sind auch länger andauernde chronische Krankheiten oder solche mit episodischem Verlauf, beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.

    Bundesteilhabegesetz reformierte von 2017 bis 2023 das SGB IX schrittweise. Das BTHG möchte dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft Rechnung tragen sowie mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung durch ein uneingeschränktes Teilhaberecht – gemäß Art. 3 UN-BRK – und die dafür notwendigen Unterstützungsleistungen ermöglichen.
    Im BTHG werden im Kapitel 12 „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ die Unterstützungsformen im Bereich der Hochschulen und der Erwachsenenbildung dargestellt. Bildung wird hierbei als eine Leistung der Eingliederungshilfe betrachtet und bei der Leistungsbemessung auf das SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)verwiesen. Im § 75 BTHG wird erstmals in der deutschen Gesetzgebung Menschen mit Behinderung die uneingeschränkte Inanspruchnahme der hochschulischen Weiterbildung mittels staatlicher Unterstützung ermöglicht. Im Sinne der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung und des Prinzips des Nachteilsausgleiches wurde die bisher praktizierte Pflicht zur Erbringung besonderer Eignungsnachweise für eine akademische Ausbildung abgeschafft.
    Die Umsetzung aller Reha-Leistungen im Kontext Studium erfolgt nach dem bewährten bundesrepublikanischen Modell des sozialrechtlichen Dreiecks: Die drei Eckpunkte des Dreiecks sind Hilfeempfänger*in, Hochschule/Studentenwerk und der örtliche Reha-Träger. Letzterer erbringt eine sogenannte unabhängige Teilhabeberatung.

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Gegenstand sind arbeitsrechtliche Regelungen für Beschäftigte mit Behinderung in Verbindung mit den §§ 85 – 92 SGB IX zum besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die im AGG enthaltenen Regelungen beschreiben, wann eine behinderungsbedingte Diskriminierung bei der Stellenausschreibung, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl sowie bei Entlassungen und Abfindungszahlungen vorliegt.

Foto: M.A. Robert Viertel
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