Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) formuliert in den §§ 71 bis 87 die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Personalrates.
Dieses Instrumentarium gibt dem Personalrat die Möglichkeit, Ihren Problemen und Beschwerden nachzugehen und Abhilfe zu schaffen. Wir hoffen jedoch, dass Sie möglichst wenig Anlass dazu haben werden. Ihre Anregungen, die wir uns recht zahlreich wünschen, wollen wir gerne aufgreifen und, wenn irgend möglich, realisieren.
Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei zahlreichen Maßnahmen der Dienststelle. Einige seien hier genannt:
Einstellungen und Eingruppierung. Nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütung oder Lohngruppe entspricht. Versetzungen, Umsetzungen, Kündigung. Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeit. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus. Arbeitszeitregelungen. Urlaubspläne. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (mit der Sicherheitsfachkraft). Gestaltung bzw. Umgestaltung von Arbeitsplätzen. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs, wenn zwischen den Beteiligten kein Einverständnis erzielt wird.
Weitere Informationen zu Dienstvereinbarungen etc. finden Sie im HIP. Anmeldung im Intranet
Bei der Anerkennung von Restzeiten bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung ist es gelungen, das Finanzministerium zu überzeugen, die entsprechenden Durchführungshinweise (DFH) zu korrigieren (Neufassung vom 2. August 2017).
Beschäftigte, denen Restzeiten nicht anerkannt wurden, sollten schnellstmöglich die Korrektur der Stufenzuordnung geltend machen.