Eine Beurlaubung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Der Antrag ist bis Ende der Rückmeldefrist unter Angabe von Gründen vor zu stellen.
Bitte beachten: Der Antrag ist erst beim Zulassungsamt einzureichen, wenn dieser vom zuständigen Prüfungsausschuss des Fachbereiches bestätigt wurde. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet, sondern an den Studierenden zurückgegeben.
Studierende können auf Antrag (im Rückmeldezeitraum Semesterbeginn) bei Nachweis wichtiger Gründe für höchstens zwei Semester vom Studium beurlaubt werden.
Beurlaubungen für das erste Fachsemester sind nicht möglich.
Während der Zeit der Beurlaubung bleiben Studierende Angehörige der Hochschule und müssen sich zurückmelden sowie den Semesterbeitrag gem. Info zur Rückmeldung entrichten.
Während der Beurlaubung können Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden. Es gelten die Fristen und Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge.
Wiederholungs- und Nachholprüfungen sind auf Antrag möglich.