Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) über die Zeiterfassung der Hochschule Zittau/Görlitz (HSZG).
Hochschule Zittau/Görlitz
Theodor-Körner-Allee 16
02763 Zittau
Anfragen bezüglich der Datenverarbeitung richten Sie bitte an datenschutz(at)hszg.de
Ihr Anliegen wird an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet und zeitnah bearbeitet.
Der Datenschutzbeauftragte ist zu erreichen unter:
DID Dresdner Institut für Datenschutz
Hospitalstraße 4
01097 Dresden
Web.: www.dids.de
Tel.: +49 (0)351 / 655 772 – 0
E-Mail: dsb(at)hszg.de
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zu den folgenden Zwecken:
Erfassung von An- und Abwesenheitszeiten
Die HSZG legt die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken dieser Verarbeitungstätigkeit gegenüber den folgenden Empfängern offen:
Interne Empfänger: Dienstvorgesetzte, berechtigte Mitarbeiter DPR, HRZ, V-IT, kanzlernaher Bereich, Personalrat (auf Verlangen des jeweiligen Beschäftigten)
Externe Empfänger: Ein Zugang ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich.
Drittland: Nein
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Basis der folgenden Rechtsgrundlagen.
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; Art. 88 Abs. 1 DSGVO; § 11 Abs. 1 SächsDSDG; § 16 (2) ArbZG; § 6 (1) SächsAZVO; Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der HSZG vom 31.01.2011 in der jeweils gültigen Fassung
Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten werden zweckgebunden verarbeitet.
Arbeitszeiten, Namen, Krankheitstage, Urlaubstage, zur Ein- und Ausbuchung genutztes Zeiterfassungsterminal, Personalnummer, Kartennummer bei Terminal-Login, zusätzlich Anmeldename beim Online-Login
Die personenbezogenen Daten unterliegen den folgenden Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen.
Daten zu An- und Abwesenheitszeiten werden gemäß der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit jeweils bis zum Ende des Folgejahres ihrer Erhebung gespeichert. Danach werden sie innerhalb von drei Monaten gelöscht. Daten zu Krankheits- und Urlaubstagen müssen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Als von der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person stehen Ihnen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte zu:
Die HSZG ist gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Im Rahmen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der HSZG vom 31.01.2011 in der jeweils gültigen Fassung ist dies nur möglich, wenn die Beschäftigten ihre Arbeitszeitdaten zur Verarbeitung bereitstellen. Gemäß § 6 Abs. 1 SächsAZVO haben Beamte für die Ermittlung der Arbeitszeit regelmäßig Zeiterfassungsgeräte zu verwenden. Dies gilt nicht für beamtete Professoren.
In dieser Verarbeitungstätigkeit wird keine automatisierte Entscheidungsfindung und kein Profiling gemäß Art. 22 DSGVO durchgeführt.