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06. Juni 2024

Lösungsorientierte Konfliktvermittlung

Dr. Kateřina Barková ist Ombudsperson an der HSZG. Was es damit auf sich hat, erzählt sie im Interview.

Eine Ombudsperson steht als unabhängige Ansprechperson für alle zur Verfügung, die den Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Hochschule äußern möchten. Auf der anderen Seite schützt sie die beschuldigte Partei vor unrechtmäßigen Vorwürfen. Aktuell bekleidet Dr. rer. nat. Kateřina Barková diesen Posten an der Hochschule Zittau/Görlitz. Im Interview erzählt sie von ihren Aufgaben und der Faszination dieses Themas.

Frau Dr. Barková, Sie sind an der Fakultät Natur- und Umweltwissenschaften im Lehrgebiet Biochemie tätig, wie sind Sie mit dem Thema Ombudsstelle in Berührung gekommen?

Da meine Vertretungsprofessur zum 31.8.2023 aufgrund des Einstieges der neugewählten Professorin Frau Prof. Dr. Eva Neugebauer beendet wurde, habe ich eine neue Herausforderung gesucht. Im Laufe meines Lebens konnte ich viel Erfahrung in Kommunikation mit Menschen aus unterschiedlichen Lebensbereichen, Kulturen sowie Sozialhintergründen sammeln. Darüber hinaus wurde ich als Ausländerin mehrmals aufgefordert, verschiedenste Konflikte und Missverständnisse zu lösen. Von klein auf habe ich mich immer dafür eingesetzt, dass die Regeln eingehalten werden sowie die Stimmen der Ausgegrenzten und Schwachen gehört und ihre Bedürfnisse erfüllt werden. Weiterhin bringe ich Erfahrungen in der Lehre und Forschung sowie langjährige Kenntnisse über die Hochschule Zittau/Görlitz mit. Alle oben genannten Tatsachen haben mich zur Kandidatur für das Amt der Ombudsperson geführt.

Was sind die Aufgaben einer Ombudsperson?

„Die Ombudsperson berät als neutrale und qualifizierte Ansprechperson in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie trägt, soweit dies möglich ist, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei“, so die Aufgabenstellung nach §19 (4) der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der HSZG (weiter nur „OgwP“). Mit der Ombudstätigkeit sind die Begriffe Verschwiegenheit, Fairness, Unparteilichkeit und Verantwortlichkeit eng verbunden.

Wie geht man im Allgemeinen vor, wenn eine Beschwerde eingereicht wird? Sind bestimmte Schritte zu beachten?

Die Verdachtsmeldung sollte bei der Ombudsperson oder ihrer Stellvertretung am Besten schriftlich (in Textform) erfolgen. Bei der „mündlichen“ Einreichung muss eine Niederschrift angefertigt werden (laut §22 (1) OgwP). Weiterhin ist es wichtig, alle mit dem Verdachtsfall verbundenen Unterlagen an die Ombudsperson gleich mit der Meldung einzureichen. Dazu gehören ebenfalls die Angaben der Namen (hinweisgebende Person, betroffene Person, Zeuge bzw. Zeugin, wissenschaftliche Einrichtung), Ort und Zeit des potenziellen Fehlverhaltens, der verbundenen Forschungsprojekte/-arbeiten o. Ä. Wenn die Verdachtsmeldung anonym erfolgt, ist die Untersuchung des Hinweises aufgrund der fehlenden Nachfragemöglichkeit, Konkretisierung der Angaben usw. erschwert. In diesem Fall kann die Überprüfung des Verdachts abgelehnt werden.

Was folgt danach?

Im zweiten Schritt untersucht die Ombudsperson oder ihre Stellvertretung, ob „hinlänglich konkretisierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person in verfolgbarer Weise einen Tatbestand gemäß §21 verwirklicht hat“, so der §22 (3) OgwP. Wird diese Frage positiv beantwortet, leitet die Ombudsperson die Vorprüfung ein. Innerhalb der Vorprüfung wird die beschuldigte Person zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme zu dem Vorwurf aufgefordert. Die Ombudsperson kann weiterhin Beweismittel sichern, Dokumente sichten, externe Expertisen einholen usw. Die Vorprüfung endet mit der Auswertung aller vorliegenden Daten. Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder besteht kein hinreichender Verdacht eines verfolgbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens – dann stellt die Ombudsperson das Verfahren ein, oder es besteht ein hinreichender Verdacht – dann wird der Fall der Untersuchungskommission zur förmlichen Untersuchung übergeben (§23 OgwP). Damit endet die Tätigkeit der Ombudsperson. Die Entscheidung über Schuld und Sanktionen unterliegt dem Rektorat nach der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichtes der Kommission (§25, §26 OgwP).

Gibt es einen Beispielfall, von dem Sie berichten können?

Da die Ombudstätigkeit streng vetraulich erfolgt, darf natürlich kein konkreter Fall beschrieben werden.

Die Ombudsperson und stellvertretende Ombudsperson werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wann endet Ihre Zeit als Ombudsperson? Stellen Sie sich erneut zur Wahl?

Meine Wahlperiode endet vorzeitig am 31.12.2025 aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages. Herr Prof. Dr. Knut Meißner wurde für die volle Laufzeit als stellvertretende Ombudsperson gewählt, so dass es an der Hochschule Zittau/Görlitz ab den 1.1.2026 weiterhin eine Ombudsperson gibt. Ob ich mich erneut zur Wahl stelle, hängt hauptsächlich davon ab, ob mein Arbeitsvetrag an der HSZG verlängert wird.
 

Das Interview führte der Bereich Öffentlichkeitsarbeit (Stabsstelle Hochschulentwicklung und Kommunikation).

Ihre Ansprechperson
Dr. rer. nat.
Katerina Barková
Fakultät Natur- und Umweltwissenschaften
02763 Zittau
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